Die folgenden Bedingungen Bedingungen gelten für Geschäftsabschlüssen betreffend alle Reinigungsdienstleistungen der Firma Alles Sauber exklusive Winterdienst und Verkauft von technischem Equipment.
Unsere Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Unsere Bedingungen gelten ebenso für alle künftigen Verträge im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Es gilt das österreichische Recht.
Ein Vertragsabschluss kommt durch beiderseitige Unterfertigung unseres Werkvertrages zustande. Bis dahin sind alle unsere Angebote freibleibend. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden.
Ein Angebot gilt ab dem Zeitpunkt als angenommen, sobald Alles Sauber entweder eine Angebotskopie oder eigens eine schriftliche Auftragsbestätigung mit Unterschrift und/oder Firmenstempel zugesandt wird. Wir fassen ein Angebot ebenso als angenommen und bestätigt an, wenn die im Angebot beschriebene Dienstleistung nach mündlicher Zusage oder Handschlag ohne Einwand und Einspruch des Auftraggebers in Anfang genommen und ausgeführt wird.
Für Dauerreinigung gilt der Vertrag ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich im Fall einer Nichtkündigung um ein weiteres Jahr. Kündigungsmöglichkeit besteht jeweils zum 31.03, 30.06, 30.09 und 31.12, wobei die Kündigung 3 Monate vor Quartalsablauf erfolgen muss.
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung darf sich der Auftraggeber erst dann auf Nicht- oder Schlechtleistung berufen, wenn mehrmals begründete schriftliche Reklamationen nach Kenntnisnahme durch uns nicht behoben wurden.
Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht oder verspätet leistet, sind wir berechtigt, unter Setzung einer 5-tägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten, ohne jedwede Ersatzleistung erbringen zu müssen.
Eventuelle Reklamationen über Nichtleistungen der Monatsarbeiten müssen sofort, jedoch spätestens bis zum Folgemonat bei uns gemeldet werden, ansonst hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Vergütung.
Bei einmaligen Aufträgen, Sonderreinigungen oder Bauendreinigungen gilt der Auftrag mit einmaliger Durchführung als abgeschlossen.
Für die Stornierung und Rücknahme von bereits erteilten Aufträgen wird eine Stornogebühr von 20% des vereinbarten Angebotspreises berechnet.
Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, jeweils in Euro ohne gesetzliche Mehrwertssteuer. Unsere Leistungen gelten als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.
Alle Preis basieren auf Lohn und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotsstellungs. In den Nettopreisen sind alle Kosten für Lohn-, Material und Transportkosten enthalten. Bei Pauschalaufträgen sind die Kosten für die Beistellung von Reinigungsmaschinen und erforderlichen Reinigungsgeräten enthalten. Unsere Preise richten sich nach dem gesetzlichen Kollektivvertrag und werden nach den dortigen Vorgaben berechnet. Sie enthalten alle zusätzlichen Aufschläge an Gefahren,- Schmutz,- und Erschwerniszulagen. Ebenso werden notwendige Versicherungen mit einbezogen.
Als Ausgangsbasis für die Umrechnung der Preise ist, sofern aus den Vertragsunterlagen keine Preisbasis für die Umrechnung ermittelt werden kann, der (umgerechnete) Preis des vorhergehenden Jahres zugrunde zu legen. Die Umrechnung der Preise hat nach den festgestellten Kostenerhöhungen der unabhängigen Schiedskommission beim BMWA für die Leistungen der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger zu erfolgen. Bei Lohnsteigerungen oder sonstigen Kostensteigerungen sind wir berechtigt unsere Preise entsprechen der Bestätigung durch die Paritätische Kommission in voller Höhe anzuheben.
Stimmt bei Verträgen mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht überein, so gelten die angegebene Menge (bzw. Stückzahl) und der vereinbarte Einheitspreis. Alle vertragsgemäß erbrachten Leistungen sind zu den vereinbarten Preisen abzurechnen: Bei Einheitspreisen nach den Mengen (Stückzahl) der erbrachten Leistungen, bei Pauschalpreisen oder bei einem Pauschalgesamtpreis nach dem vereinbarten Leistungsumfang, bei Regiepreisen nach dem tatsächlichen Aufwand. Soweit kein Preis für den Auftrag vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach unseren am Erfüllungstag allgemein gültigen Preisen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal oder seine Sublieferanten fachmännisch durchzuführen. Die Reinigung gilt nur für normale Verschmutzung. Nicht in unserem Leistungsumfang enthalten ist:
- eine darüberhinausgehende Reinigung, Abtransport von Gegenständen,
- die Bearbeitung von nicht wasserlöslichen Flecken insbesondere Teer, Lack, ausgehärteter Polyurethanschaum Kleberückständen, Farb- und Mörtelspritzer auf Fenster und Glasfassaden mit Spezialmitteln,
- die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen insbesondere Kot, Urin, Erbrochenes, Blut, Gewebereste und Gewebeflüssigkeiten und Leichenteilen.
Diese Leistungen werden von uns als Regieleistungen verrechnet.
Etwaige Mängel unserer Reinigung sind unverzüglich der Objektleitung bekanntzugeben. Die Mängelansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf Verbesserung. Im Falle des Fehlschlagens der Verbesserung sind die Mängelansprüche bei sonstigem Verlust schriftlich der Geschäftsleitung anzuzeigen.
Wir haben unserem Reinigungspersonal ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, Schränke, Schreibtische und sonstige Behältnisse zu öffnen sowie betriebsfremde Personen zur Arbeitsstelle mitzunehmen. Unsere Arbeitskräfte sind gehalten, Anweisungen, betreffend der Durchführung der Reinigungsarbeiten nur von den Bevollmächtigten des Auftragnehmers entgegenzunehmen.
Eine Behinderung der Auftragserfüllung infolge höherer Gewalt oder Streik im Betrieb des Auftragnehmers berechtigt den Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertrages.
Leistungen werden von Alles Sauber nur in dem Umfang erbracht in denen Sie vereinbart wurden. Weitergehenede Leistungen, wie z.B. Reinigungsarbeiten nach Professionisten anlässlich der Adaptierung werden separat verrechnet.
Am Arbeitsort muß vom Auftraggeber eine Entnahmemöglichkeit von Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwenidigen Mascheinen und Geräte geht zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch fpr die Bereitstellung von Handwaschseifen, Handtüchern und Toilettenpapier.
Unsere Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne Skonto Abzug. Ist der Vertragspartner mit der vereinbarten Zahlung oder Leistung in Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis 5 Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrech-nen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Auftrageber hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes) zu ersetzen.
Mehrere Liegenschaftseigentümer haften solidarisch. Der Hausverwalter haftet neben den Liegenschaftseigentümern als Bürge und Zahler, wenn er deren vollständigen Namen und Adresse bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß bekannt gibt. Bei Übertragung der Liegenschaft oder bei Wechsel der Hausverwaltung hat der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung des mit uns abgeschlossenen Vertrages zu sorgen.
Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten.
Soweit nichts anderes vereinbart, gilt als Leistungszeitraum „Werktags zwischen 6. 00 und 20.00 Uhr“ vereinbart. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten für die Reinigungsarbeiten so einzuhalten, dass weder der Betrieb des Auftragsgebers behindert, noch die Reinigungsarbeiten des Auftragsnehmers erschwert werden.
Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Unsere Haftung ist jedenfalls mit unserer Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen und schriftlich aufzuzeichnen. Ein Verlängerung der Gewährleistung tritt wegen Mangelerhebung nicht ein.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf schadensgeneigte Stellen (zB Wegbegrenzungssteine, hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, und Ähnliches) hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung für den Auftragnehmer jegliche Haftung.
Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung insbesonders durch Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Dauerfestigkeit des Gewebes, ungenügende Farbechtheit von Druck und Farben, frühere unsachgemäße Behandlung und verborgene Mängel. Wir haften nur für Schäden die von unseren eigenen Mitarbeitern aus grober Fahrlässigkeit begangen wurden. In Falle einer Haftung ersetzen nur den Geldersatzwert bis zur Höhe des Zeitwertes. Wir haften nicht für Ertrags- und Verdienstausfall, Regreßansprüche Dritter.
Ergibt sich trotz vorheriger Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass ein Autrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrages schriftlich zu.
Am Auftragsende verpflichtet sich der Auftragsgeber, sofort gemeinsam mit unserem Sachbearbeiter eine Objektabnahem durchzuführen, um Mängel und Schäden sofort mittels eingeschriebenem Brieg bekanntzugeben. Später behauptete Mängel und Schäden werden nicht zur Kenntnis genommen. Findet keine Schlußbegehung statt, gilt der Auftrag als ordnungsgemäß abgeschlossen.
Wird im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann mittels eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Quartal gekündigt werden. Der Leistungszeitrum umfasst für gewöhlich den Leistungszeitraum zwischen 1.November des laufenden Kalenderjahres und dauert bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres. Auf ausdrücklichen Wunsch des Liegenschaftsbetreibers kann eine Räumung auch vor oder nach dem Leistungszeitraum erfolgen. Pro Einsatz und Räumung wird jedoch ein Pauschalbetrag von 50 € verrechnet.
Der Auftragnehmer benötigt von allen versperrten Räumlichkeiten, die zur Reinigung übergeben werden, zwei Schlüssel. Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für unsere Mitarbeiter gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.
Der Auftragnehmer benötigt einen Raum des Auftragnehmers für die Lagerung von Maschinen, Geräten, Materialien, einen Raum für das Personal, Strom und kalten Wasseranschluss zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes der Reinigungsarbeiten.
Alle vom Auftraggeber gemachten Vorschriften und Bemerkungen, die sich mit den vorstehenden Geschäftsbedingungen nicht decken, sind nur dann für uns verbindlich, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt wurden und gelten nur für jedes Geschäft, for welches sie vereinbart wurden.
Abwerben unseres Reinigungspersonales für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens) zieht eine Vertragsstrafe von 3 Monatspauschalen nach sich; das richterliche Mäßigungsrecht hiefür wird ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz an der Donau. Wir können jedoch auch ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
Sollte ein Vertragspunkt unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel gleichwertige zulässige Bestimmung als vereinbart. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt.
Die folgenden Bedingungen Bedingungen gelten für Geschäftsabschlüssen betreffen Winterdienstleistungen mit der Firma Alles Sauber. Sie sind für alle neu geschlossenen Verträge und Vereinbarungen ab 01.11.2013 gültig
Alles Sauber reinigt die im Vertrag angeführten Flächen. Diese sind von Schnee zu säubern und im Fall von Glatteis zu bestreuen. Der Standard Service erfolgt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, entsprechend den behördlichen Vorschriften. Für die verkehrssichere Ausführung der Arbeiten wird die Haftung übernommen. Ein Anspruch auf bestimmte Zeit der Arbeitsausführung besteht nicht. Ende März findet die Reinigung der zu streuenden Flächen von Streumaterial statt.
Alles Sauber braucht Ansammlungen von Schnee und Eis, die nicht auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind, nicht in einem Arbeitsgang entfernen. Das gilt vor allem für Anhäufungen durch Dachlawinen, Anhäufungen von Straßenräumgeräten und Eisbildung durch ausfließendes Wasser. Mangels besonderer Vereinbarungen werden solche Gefahrenstellen nur im Rahmen der durch die allgemeine Wetterlage erforderlichen Arbeiten entfernt.
Alles Sauber ist nicht zur Beseitigung von Quellen, die zur Eisbildung, Ablagerung von Schnee oder anderen Verunreinigung führen verpflichtet. Dies gilt insbesondere für die Entfernung von Schneewächten oder Eis auf Dächern.
Reinigungsarbeiten im Winterdienst beziehen sich ausschließlich auf die durch Schnee, Eis und Frost entstehenden Behinderungen, sowie die Entfernung von Streugut gegen Ende der Wintersaison. Abtransport von Schnee erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeit hat der Auftraggeber keinen Einfluss. Das erforderliche Gerät und Streumaterial wird von Alles Sauber beigestellt.
Das Entfernen des Streumaterials ist ist Sache des Auftragnehmers und wird zu Saisonende nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
Das erforderliche Streumaterial und Split wird vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellt und zu Saisonende nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
Unsere Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Unsere Bedingungen gelten ebenso für alle künftigen Verträge im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung, auch wenn eine Bezugnahme im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Diese AGBs sind Teil aller unserer Geschäftsverträge. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, z.B. mündliche Regelungen sowie allfällige AGBs des Auftraggebers gelten nicht als Vertragsinhalt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde
Ein Vertragsabschluss kommt mit Angebotsannahme oder durch beiderseitige Unterfertigung unseres Werkvertrages zustande. Bis dahin sind alle unsere Angebote unverbindlich und freibleibend. Ein Angebot gilt ab dem Zeitpunkt als angenommen, sobald Alles Sauber eine Angebotskopie mit firmenmäßiger Unterfertigung mit Unterschrift und Firmenstempel zugesandt wird. Wir fassen ein Angebot ebenso als angenommen und bestätigt an, wenn die im Angebot beschriebene Dienstleistung ohne Einwand des Auftraggebers in Anfang genommen wird.
Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns gesondert anerkannt werden.
Die angebotenen und bestätigten Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, jeweils in Euro ohne gesetzliche Mehrwertssteuer. Unsere Leistungen gelten als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Bei der Endabrechnung wird die gesetzlich beschlossene Inflationsanpassung aufgeschlagen. Der Angebotspreis enthält die Bereitstellung von Streugut und Streumaterial.
Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der Witterung bedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die Alles Sauber keinen Einfluss hat. Dazu gehören insbesondere Straßen- und Umbauarbeiten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Arbeiten durch sein Personal oder seine Sublieferanten fachmännisch durchzuführen. Die Reinigung gilt nur für normale Verschmutzung. Nicht in unserem Leistungsumfang enthalten ist:
- eine darüberhinausgehende Reinigung, Ausbesserung und Sanierung von zerstörten Böden
- Abtransport von Gegenständen,
- die Bearbeitung von nicht wasserlöslichen Flecken (Teer, Lack etc.) mit Spezialmitteln,
- die Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen
Diese Leistungen werden von uns als Regieleistungen verrechnet.
Etwaige Mängel unserer Reinigung sind unverzüglich der Objektleitung bekanntzugeben. Die Mängelansprüche des Auftraggebers beschränken sich auf Verbesserung. Im Falle des Fehlschlagens der Verbesserung sind die Mängelansprüche bei sonstigem Verlust schriftlich der Geschäftsleitung anzuzeigen. Etwaige Mängel unserer Schneeräumung und Streuung sind uns unverzüglich bekanntzugeben.
Eine Behinderung der Auftragserfüllung infolge höherer Gewalt, chaotischer Verkehrslage oder Streik im Betrieb des Auftragnehmers berechtigt den Auftraggeber nicht zur Auflösung des Vertrages.
Unsere Rechnungen sind zahlbar bei Erhalt ohne Abzug. Ist der Vertragspartner mit der vereinbarten Zahlung oder Leistung in Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
a) die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis 5 Tage nach Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben.
b) ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Auftrageber hat uns jedenfalls als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Kosten eines beigezogenen Rechtsanwaltes) zu ersetzen.
c) Die Auszahlung der Winterdienstpauschale erfolgt in zwei Tranchen. Erste Trache ist im Dezember fällig. Die Endabrechnung erfolgt im März des folgenden Jahres.
Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten.
Soweit nichts anderes vereinbart, gilt als Leistungszeitraum „Werktags zwischen 6. 00 und 20.00 Uhr“ vereinbart. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich, die vereinbarten Zeiten für die Räumungsarbeiten so einzuhalten, dass weder der Betrieb des Auftragsgebers behindert, noch die Räumungsarbeiten des Auftragsnehmers erschwert werden. Bei anhaltendem Schneefall werden die Räumungsarbeiten in Interwallen von sechs Stunden durchgeführt. Ein beginnedem Schneefall ist mit einer Mobilmachung von mindestes 45 Minuten im Linzer Stadtgebiet zu rechen. Bei gleichzeitigem Einsetzen des Stoßverkehrs am Nachmittag und Schneefalls zwischen 15h00 und 18h00 ist zudem mit Verzögerungen und längerer Mobilmachungszeit zu rechnen.
Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde. Alles Sauber haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seiner Mitarbeiter. Keine Haftung besteht für Schäden, welche auf Zufall, höhere Gewalt, das Verhalten des Auftraggebers oder eines Dritten zurückzuführen sind.
Der Einsatz ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber oder Dritte von der betreuten Fläche das Streumaterial entfernt oder die Fläche verunreinigt ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Umstände aus denen Alles Sauber haftbar werden könnte und Beschädigung, welche mit den Reinigungsarbeiten in Zusammenhang stehen unmittelbar zu melden und bei der Sachverhaltsfeststellung Alles Sauber bzw. unserem Haftpflichtversicherer jede zumutbare Hilfe zu leisten.
Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde.
Eine Kehrung des Gehsteiges, Hofes oder sonstigen Weges erfolgt - soweit vertraglich vereinbart - nur an niederschlagsfreien Tagen ohne Frostgefahr.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf schadensgeneigte Stellen (zB Wegbegrenzungssteine, hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, und Ähnliches) hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung für den Auftragnehmer jegliche Haftung.
Wird im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann mittels eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Quartal gekündigt werden. Der Leistungszeitraum bei Pauschalangeboten dauert üblicherweise von 1.Nov des laufenden Kalenderjahres bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres. Nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung kann bei früherem Wintereinbruch die Räumung punktuell auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Hier wird jedoch eine Einsatzpauschale von 50 € pro Einsatz für Parkplatzräumungen und Räumungen mit Maschinen verrechnet. Für Räumungen von Gehsteigen per Hand wird ein Pauschalbetrag von 180 € verrechnet.
Der Auftragnehmer benötigt von allen versperrten Räumlichkeiten, die zur Räumung übergeben werden, zwei Schlüssel. Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für unsere Mitarbeiter gewährleistet werden.
Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.
Abwerben unseres Reinigungspersonales für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens) zieht eine Vertragsstrafe von 3 Monatspauschalen nach sich; das richterliche Mäßigungsrecht hiefür wird ausgeschlossen.
Zur Kennzeichnung der Liegenschaft sind wir berechtigt, an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder bzw. Tafeln zu montieren.
Sollte ein Vertragspunkt unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel gleichwertige zulässige Bestimmung als vereinbart. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt.
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 4020 Linz an der Donau. Wir können jedoch auch ein anderes für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.